(1) Die unter § 6 Abs. 1 angeführten Modulblockprüfungen sind computerunterstützt (digital) abzuhalten. Die Durchführung der Prüfungen hat unter der Aufsicht von Mitgliedern der Prüfungskommission, vertretungsweise auch von geeigneten Mitgliedern der Akademie Burgenland GmbH zu erfolgen (Prüfungsaufsicht). Die Anmeldung zu den Modulblockprüfungen hat durch die Bediensteten eigenverantwortlich über die Onlineplattform der Akademie Burgenland GmbH innerhalb der vorgesehenen Fristen zur Ablegung der Dienstprüfung (fünf Jahre) zu erfolgen.
(2) Die Module (inklusive Modulblockpräsenzphasen und Modulblockprüfungen) sind chronologisch nach dem vorgegebenen Curriculum (§ 4 Abs. 1) zu absolvieren.
(3) Der oder dem Bediensteten sind für die Vorbereitung auf die Modulblockprüfungen auf ihr oder sein Ansuchen drei Sonderurlaubstage zu gewähren. Dieser Anspruch besteht längstens bis zum Tag vor dem Antritt zur letzten Modulblockprüfung (Modulblock 3).
(4) Die Bediensteten sind vor dem Prüfungsantritt über den Prüfungsablauf durch die Prüfungsaufsicht aufzuklären. Die Prüfungsaufsicht kann dabei durch Bedienstete des Landes Burgenlandes nach Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 2 oder durch Bedienstete der Akademie Burgenland GmbH, sollte erst genannte Personengruppe nicht verfügbar sein, durchgeführt werden.
(5) Bei Nichtbestehen hat die oder der Bedienstete die Möglichkeit, die computerunterstützte Modulblockprüfung zweimal zu wiederholen. Sofern es die oder der Bedienstete binnen einer Kalenderwoche nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung und dem damit zweiten Prüfungsantritt schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beantragt, hat die zweite Wiederholungsprüfung in Form einer mündlichen kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden. In diesem Fall hat der Dienstgeber einen Prüfungstermin für die mündliche kommissionelle Prüfung innerhalb der Wiederholungsfrist festzulegen. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens zwei, höchstens acht Wochen.
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