(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in drei Modulblockprüfungen, wobei eine erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module inklusive Wissensüberprüfung sowie die überwiegende Teilnahme (mindestens 50% der Gesamtstunden pro Modulblockpräsenzphase) an den jeweils vorgesehenen Modulblockpräsenzphasen Voraussetzung für den Antritt bei einer Modulblockprüfung darstellt.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung und zur Ablegung der jeweils für die Bediensteten geltenden Dienstprüfung werden die Bediensteten je nach Modellfunktion einer Dienstprüfungsgruppe zugeteilt, welche unterschiedlichen Anforderungen im Ausmaß und der Prüfungsschwierigkeit unterliegen.
(3) Alle Modellfunktionen, welche in der untenstehenden Tabelle ab Dienstprüfungsgruppe 3 (DPG 3) aufsteigend angeführt sind, haben die Grundausbildung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 abzulegen, wobei die Prüfungsmodalitäten von der jeweiligen Dienstprüfungsgruppe (DPG) und der damit zusammenhängenden Berufsfamilie/Modellfunktion abhängt.
Gruppe | Modellfunktion | Prüfungsmodalität |
DPG 1 | ° Führung I, Führung II ° Verw./Adm. Servicedienste ° Infrastruktur Assistenzdienst ° Berufsfamilien „Pädagogik“ und „Sicherheit“ | ° Keine Grundausbildung vorgesehen ° Teilnahme am Willkommenstag für Neueintritte |
DPG 2 | ° Infrastruktur FacharbeiterInnen | E-Learnings sowie Modulblockpräsenzphasen der Module 1, 2 und 7 sind ohne Modulblockprüfungen verpflichtend zu absolvieren |
DPG 3 | ° Verw./Adm. Sachbearbeitung Allgemein ° Technische Sachbearbeitung Allgemein | Alle E-Learnings, Modulblockpräsenzphasen und Modulblockprüfungen sind verpflichtend zu absolvieren. Die Modulblockprüfungen sind auf die Erfordernisse der jeweiligen Dienstprüfungsgruppe abzustimmen. |
DPG 4 | ° Führung VI ° Verw./Adm. Sachbearbeitung ° Technische Sachbearbeitung ° Infrastruktur spezialisierte FacharbeiterInnen ° Infrastruktur Anlagenbetreuung ° IKT Support ° IKT Systemadministration und Systembetrieb ° Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung | |
DPG 5 | ° Führung V, Führung IV, Führung III ° Strategische ExpertInnen ° Verw./Adm. SpezialistInnen, Verw./Adm. FachexpertInnen ° Technische SpezialistInnen, Technische FachexpertInnen ° IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung ° Soziale Arbeit / Sozialer Dienst SpezialistInnen, Soziale Arbeit / Sozialer Dienst FachexpertInnen | |
DPG 6 | ° Ärztliche ExpertInnen mit Leitungsfunktion | |
(4) Die Zulassung zu den Modulblockprüfungen erfolgt nach erfolgreichem Bestehen der in den E-Learnings integrierten Wissensüberprüfung und der abgeschlossenen verpflichtenden Teilnahme an den jeweils vorgesehenen Modulblockpräsenzphasen. Die Wissensüberprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
(5) Bei Durchführung der computerunterstützten Prüfung ist auf Behinderungen der Bediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(6) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Berufsfamilie/Modellfunktion vorgeschriebenen Modulblockprüfungen gemäß Abs. 3 bestanden wurden.
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