§ 5 Zulassung zum Ausbildungslehrgang
In Kraft seit 15. Oktober 2024
Up-to-date
Die Bediensteten sind ab dem Dienstantrittstag zum Ausbildungslehrgang zugelassen und ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die vorgesehenen Module der jeweiligen Berufsfamilie/Modellfunktion zu absolvieren. Die Grundausbildung ist binnen fünf Jahren verpflichtend abzuschließen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie aus in § 12a Abs. 2 Bgld. LBedG 2020 näher bezeichneten Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Diese Bestimmung gilt auch für befristete Dienstverhältnisse.
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