§ 3 Aufbau der Grundausbildung
In Kraft seit 15. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang, praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Selbststudium, Blended Learning oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft oder bei einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft zu erfolgen.
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