§ 3 Aufbau der Grundausbildung
In Kraft seit 27. Januar 2026
Up-to-date
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang, praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Selbststudium, Blended Learning oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft, bei einer Dienststelle einer österreichischen Gebietskörperschaft oder bei einem Gericht zu erfolgen.
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