§ 2 Ziele der Grundausbildung
In Kraft seit 15. Oktober 2024
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Mit der Grundausbildung soll den Bediensteten nicht nur im Bereich des Fachwissens, sondern auch im Bereich des Methoden-, Handlungs- und Organisationswissens jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich sind, um die Qualität der Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die Entwicklung der Bediensteten soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
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