(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, ist für Bedienstete, die den Ausnahmetatbeständen des § 9a Bgld. LVBG 2013 und des § 36a LBDG 1997 unterliegen, bis 30. Juni 2026 weiterhin in Geltung und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(3) § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 1 Z 3, § 15 sowie § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden