(1) Grundausbildungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die dem Ausnahmetatbestand der Übergangsbestimmung des § 9a Bgld. LVBG 2013 und die Grundausbildung der Beamten, die dem Ausnahmetatbestand der Übergangsbestimmung des § 36a LBDG 1997 unterliegen, richtet sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nach den Bestimmungen über die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020.
(3) Module, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, absolviert wurden sowie erfolgreich abgelegte mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen.
(4) § 13 Abs. 1 Z 3 ist ausschließlich auf Bedienstete im rechtskundigen Verwaltungsdienst anzuwenden, deren Dienstantritt nach Kundmachung der Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten, LGBl. Nr. 65/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 erfolgt.
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