(1) Bei Überstellungen in eine höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe gemäß LBDG 1997 oder Bgld. LVBG 2013 ist der oder dem Bediensteten die Grundausbildung gemäß Abs. 2 vorzuschreiben.
(2) Auf Grund einer bereits erfolgreich abgelegten Dienstprüfung in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und der damit verbundenen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, sind folgende Module in den jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Überstellung jedenfalls noch zu absolvieren:
1. bei Überstellung von der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe D/d auf die Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe C/c:
Modul 7 und Modul 8 (Modulblockprüfung und Modulblockpräsenzphase)
2. bei Überstellung von der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe C/c auf die Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe B/b:
Module 5, 6, 7, 8 (Modulblockprüfungen und Modulblockpräsenzphasen)
3. bei Überstellung von der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe B/b auf die Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A/a:
Module 5, 6, 7, 8 (Modulblockprüfungen und Modulblockpräsenzphasen).
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