(1) Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben zusätzlich zur Absolvierung aller Module, im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 3 Abs. 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:
1. bei einer Bezirkshauptmannschaft für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und
2. in zumindest einer Fachabteilung des Amtes der Landesregierung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, wobei die Bediensteten im Falle einer Zuteilung für mehrere Fachabteilungen mindestens für einen Zeitraum von zwei Monaten in einer Fachabteilung zu verwenden sind.
(2) Bedienstete, die nachweislich über eine mehrjährige Berufserfahrung im juristischen Bereich verfügen, können von der Pflicht zur Absolvierung einer praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 ausgenommen werden. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses kann in Einzelfällen von dieser Voraussetzung abgesehen werden.
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