§ 12 Amtsärztlicher Dienst
In Kraft seit 15. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Für den amtsärztlichen Dienst (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte) ohne Leitungsfunktion wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Dienstprüfungsgruppe DPG 6 durch die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen oder tierärztlichen Physikatsprüfung ersetzt. Eine freiwillige Teilnahme an den Modulblockpräsenzphasen und Absolvierung der Module ist möglich.
(2) Bei Übernahme einer Leitungsfunktion im amtsärztlichen Dienst ist die Grundausbildung gemäß § 6 Abs. 3 in der Dienstprüfungsgruppe DPG 6 in vollem Umfang abzulegen.
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