(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 12g Bgld. LBedG 2020 auf die Grundausbildung zum Teil oder zur Gänze anrechnen:
1. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
2. erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Lehrganges zur Akademischen Rechnungshofprüferin oder zum Akademischen Rechnungshofprüfer oder des Universitätslehrganges „Public Auditing“ sowie
3. Grundausbildung anderer österreichischer Gebietskörperschaften.
(2) Darüber hinaus gilt die Erfüllung der Grundausbildung gemäß § 12a Bgld. LBedG 2020 als erfolgreich abgeschlossen, wenn Bedienstete im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, betraut werden oder im Gehaltsband B1/22 bis B1/26 eingereiht sind.
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