§ 10 Nachweis über die Grundausbildung
In Kraft seit 15. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist durch die Dienstbehörde ein Nachweis auszustellen. Im Nachweis sind die absolvierten Module zu bezeichnen. Ein Bestehen aller Modulblockprüfungen mit 100% ist gesondert zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12g Bgld. LBedG 2020 sind im Nachweis über die Grundausbildung zu bezeichnen.
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