§ 3 Aufbau der Grundausbildung
In Kraft seit 20. April 2024
Up-to-date
§ 3 Aufbau der Grundausbildung — GAusbV-Gem
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).
(2) Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein Jahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die praktische Verwendung teilweise nachgesehen werden.