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§ 3Aufbau der Grundausbildung

In Kraft seit 20. April 2024
Up-to-date

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).

(2) Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei einer nachgeordneten Dienststelle der Gemeinde oder bei Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 zu erfolgen und mindestens ein Jahr - für Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d mindestens sechs Monate - zu dauern.

(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die praktische Verwendung teilweise nachgesehen werden.

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