§ 12 Prüfungskommission
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 einzurichten. Diese Prüfungskommission entscheidet in den Fällen gemäß § 8 Abs. 6 und § 10.
(2) In gleicher Weise ist von der Landesregierung für die Teilprüfungen gemäß §§ 8 und 9 die erforderliche Anzahl von Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Stand der Landes- und Gemeindebediensteten zu bestellen. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
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