(1) In Gemeinden mit bis zu 2000 Bediensteten ist der Zentralwahlausschuß zuständig:
1. für die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse;
2. für die Entgegennahme des Verzeichnisses der Bediensteten und Weiterleitung an die Dienststellenwahlausschüsse;
3. für die Zuteilung der Mandate im Zentralausschuß an die Wählergruppen;
4. als Rechtsmittelinstanz.
(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten ist der Zentralwahlausschuß zuständig:
1. für die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse;
2. für die Entgegennahme des Verzeichnisses der Bediensteten und Weiterleitung an den Dienststellenwahlausschuß;
3. für die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses;
4. für die Entgegennahme und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Zentralausschuß;
5. für die Feststellung des Wahlergebnisses des Zentralausschusses und
6. die Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen für den Zentralausschuß sowie
7. als Rechtsmittelinstanz.
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß, in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten von der Personalvertreterversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs.1 bis 4 zu bestellen, wobei den Wählergruppen so viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) zustehen, wie es ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuß entspricht.
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