§ 27 Bericht an den Zentralwahlausschuß
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate und Stimmen sind vom Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.
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