§ 19 Leitung der Wahlhandlung
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
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