§ 14 Wahlzelle, Wahlurne
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Der zuständige Wahlausschuß hat für eine Wahlzelle und eine Wahlurne, im Bedarfsfall für mehrere Wahlzellen und Wahlurnen, am Wahlort zu sorgen. Die Wahlzellen sind so aufzustellen, daß ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert wird.
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