§ 7
In Kraft seit 01. Februar 2013
Up-to-date
Die Landesregierung hat aufgrund der Meldungen gemäß § 5 die den Aufsichtsorganen zustehenden Entgelte zu berechnen und aus der Ausgleichskassa zu bezahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013
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