§ 5
In Kraft seit 01. Februar 2013
Up-to-date
Das Aufsichtsorgan hat der Landesregierung die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013
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