§ 2
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;
b) Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.
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