§ 30 Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 30 Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten — EinModV
Die Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten umfasst die Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten in spezifischen Situationen (Patientenedukation). Das Einsatzgebiet der Beratung bzw Betreuung ist eine Abteilung oder die gesamte Klinik.
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