§ 27 Modellfunktion Pflegedienstleitung
In Kraft seit 01. Januar 2016
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EinModV
Gliederung
2. Abschnitt Einzelne Modellfunktionen
2. Unterabschnitt Gesundheitsbereich
§ 27 Modellfunktion Pflegedienstleitung
Rückverweise
Die Modellfunktion Pflegedienstleitung umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen. Erforderlich ist ein fachspezifischer, nicht konsekutiver Masterabschluss oder Bachelorabschluss oder konsekutiver Masterabschluss. Nachzuweisen ist zudem die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 GuKG oder eine gleichwertige Ausbildung (§§ 65 und 65a GuKG).
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