§ 23 Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß den §§ 7 und 8 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014 nach abgeschlossener Basisausbildung. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der absolvierten Ausbildungsmonate.
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