§ 22 Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner
In Kraft seit 01. Januar 2016
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EinModV
Gliederung
2. Abschnitt Einzelne Modellfunktionen
2. Unterabschnitt Gesundheitsbereich
§ 22 Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner
Die Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner ist für Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw zum Allgemeinmediziner vorgesehen. Sie umfasst die Ausführung spezifischer Tätigkeiten, für die keine Facharztausbildung erforderlich ist.
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