§ 21 Modellfunktion Fachärztinnen und -ärzte
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 21 Modellfunktion Fachärztinnen und -ärzte — EinModV
Die Modellfunktion Fachärztinnen und -ärzte ist für fertig ausgebildete Fachärztinnen und Fachärzte vorgesehen. Sie umfasst die verantwortliche, selbstständige Ausübung der im Ausbildungskatalog der Fachdisziplin vorgesehenen Tätigkeiten sowie die Unterweisung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung.