§ 8 § 8
In Kraft seit 10. Februar 1970
Up-to-date
(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig gleichzuhalten.
(2) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder die Ablegung einer Prüfung ist durch staatlich anerkannte Zeugnisse zu erbringen.
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