§ 4 § 4
In Kraft seit 10. Februar 1970
Up-to-date
Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen, sofern in der Gemeindedienstzweigeordnung nicht anderes bestimmt ist, den mit ihren Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer“.
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