§ 1 § 1
In Kraft seit 10. Februar 1970
Up-to-date
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten dieser Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Gemeindedienst, die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden