§ 6
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
§ 6
Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten
Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten.
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