§ 5
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
§ 5
Gesundheitsakten
(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse;
b) Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet;
c) Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit;
d) Datum der Beendigung dieser Tätigkeit;
e) Name und Adresse des untersuchenden Arztes;
f) Datum jeder Untersuchung.
Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.
(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
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