§ 5 Gesundheitsakten — Dok-V
(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse;
b) Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet;
c) Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit;
d) Datum der Beendigung dieser Tätigkeit;
e) Name und Adresse des untersuchenden Arztes;
f) Datum jeder Untersuchung.
Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.
(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
§ 5 Dok-V · Dok-V · Dokumentations-Verordnung
§ 5 Gesundheitsakten
…1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten: a) Vor…
§ 1 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
… 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. (2) Im § 1 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003. (3) Im § 2 DOK-VO treten a) im…
§ 3 Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
…2. Abschnitt Sonstige Aufzeichnungen Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.…
§ 4 Dokumentations-Verordnung
…Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten (1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe…
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