§ 4
Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht;
b) Bezeichnung der Arbeitsstoffe;
c) Art der Gefährdung;
d) Art und Dauer der Tätigkeit;
e) soweit vorhanden, Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich;
f) Angaben zur Exposition;
g) Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
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