§ 3 Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
§ 3 Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle — Dok-V
Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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