LandesrechtTirolVerordnungenDokumentations-Verordnung – Dok-V§ 3

§ 3

In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date

2. Abschnitt

Sonstige Aufzeichnungen

§ 3

Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle

Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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