§ 3
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
§ 3 — Dok-V
2. Abschnitt
Sonstige Aufzeichnungen
§ 3
Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.