§ 23 § 23
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
Für besondere Einsatzaufgaben können Sondereinheiten (Gruppen, Züge) errichtet werden. Organisation, Stärke und Ausrüstung der Sondereinheiten richten sich nach den Aufgaben, zu deren Bewältigung sie errichtet werden.
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