§ 22 § 22
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine KHD-Bereitschaft einzurichten. Diese besteht aus dem Bereitschaftskommando, dem Kommandozug und mindestens drei KHD-Zügen.
(2) Das Bereitschaftskommando besteht aus dem Bereitschaftskommandanten, dem Bereitschaftskommandant-Stellvertreter sowie dem erforderlichen Führungspersonal.
(3) Der Kommandozug unterstützt das Bereitschaftskommando bei der Führung und Versorgung der Bereitschaft. Er besteht aus dem Zugskommandanten und dem erforderlichen Unterstützungspersonal.
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