§ 21 § 21
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).
(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern und Meldern.
(3) Der KHD-Zug ist mit den erforderlichen Einsatzfahrzeugen auszustatten.
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