§ 20 § 20
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).
(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) und einem Löschfahrzeug auszustatten. Beide Fahrzeugtypen können in einem Fahrzeug kombiniert werden; in diesem Fall wird der zweite Maschinist durch einen Melder ersetzt.
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