§ 2 § 2
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch
1. Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verständigung der Feuerwehralarmzentrale);
2. Betätigung der Feuerwehrsirene oder
3. Meldung bei der Brandmeldestelle, beim Gemeideamt oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle.
(2) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirene werden folgende Signale festgelegt:
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