§ 19 § 19
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.
(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten.
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