§ 18 § 18
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.
(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Funker und einem Melder. Sofern der Zugskommandant keine andere Anordnung trifft, ist der Zugtruppkommandant zugleich Zugskommandant-Stellvertreter.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden