§ 17 § 17
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).
(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.
(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Brandeinsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Löschfahrzeug) auszustatten.
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