§ 1 § 1
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt
1. zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei);
2. zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und
3. zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 1 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986).
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