§ 5 § 5Allgemeine Anforderungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
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§ 5 § 5Allgemeine Anforderungen — BTV
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 11 BTV · BTV · Bautechnikverordnung
§ 11 *) OIB-Richtlinien 2, 2.1, 2.2 und 2.3
…1) Den in den §§ 5 bis 10 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden: a) OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, b…
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