§ 48 Ausnahmen von den OIB-Richtlinien auf Antrag
In Kraft seit 01. Januar 2017
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Gliederung
6. Abschnitt Ausnahmen § 47a*) Generelle Ausnahmen von den OIB-Richtlinien für Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude
§ 48 Ausnahmen von den OIB-Richtlinien auf Antrag
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den – in den §§ 4, 11, 26, 35, 39 und 41 verwiesenen – OIB-Richtlinien zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016
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