§ 44c § 44c*)Berichtspflicht
In Kraft seit 16. Februar 2024
Up-to-date
Die Baubehörde hat zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 der Landesregierung jedenfalls Informationen zu übermitteln betreffend die Ergebnisse der von den Verfügungsberechtigen der betroffenen prioritären Örtlichkeiten nach § 44a durchgeführten Überwachungen sowie Kurzinformationen zu den nach §§ 20 Abs. 4 und 44a Abs. 5 getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die erzielten Fortschritte in Bezug auf den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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