§ 44b § 44b*)Fachpersonal
In Kraft seit 16. Februar 2024
Up-to-date
(1) Personen, die eine Überwachung nach § 44a durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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