§ 44 § 43a*)Ortsfeste technische Einrichtungen
In Kraft seit 16. Februar 2024
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Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfall- und Brandschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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