§ 41a § 41a*)Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Bei der Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:
| Bauteil | U-Wert [W/m²K] | ||
| Standard | Kleinfläche 1 | ||
| 1 | WÄNDE gegen Außenluft | 0,30 | 0,40 |
| 2 | WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume | 0,30 | 0,40 |
| 3 | WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen | 0,60 | |
| 4 | WÄNDE erdberührt | 0,40 | |
| 5 | WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten | 0,90 | |
| 6 | WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | 0,50 | |
| 7 | WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | - | |
| 8 | TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft 2,3 | 1,40 | |
| 8a | VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C 2 | 1,70 | |
| 8b | HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C 2 | 2,00 | |
| 9 | DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft 2,5 | 1,70 | |
| 10 | TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile 4 | 2,50 | |
| 11 | TÜREN unverglast, gegen Außenluft 6 | 1,70 | |
| 12 | TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile 6 | 1,70 | |
| 13 | TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft 7 | 2,50 | |
| 14 | INNENTÜREN | 2,50 | |
| 15 | DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) | 0,20 | 0,30 |
| 16 | DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile | 0,40 | |
| 17 | DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten | 0,90 | |
| 18 | DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | - | |
| 19 | DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks) | 0,20 | 0,30 |
| 20 | DECKEN gegen Garagen | 0,30 | |
| 21 | BÖDEN erdberührt | 0,40 | |
| Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände. | |||
| 1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Unbeschadet dessen ist Punkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten. 2 Für Fenster und Dachflächenfenster ist für den Nachweis des U-Wertes das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden, für Fenstertüren und verglaste Türen das Maß von 1,48 m x 2,18 m. 3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile. 4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind. 5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden. 6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden. 7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. | |||
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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