§ 4 § 4*)OIB-Richtlinie 1
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Den in § 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2019, eingehalten wird.
(2) Abweichend von Punkt 0 der OIB-Richtlinie 1 muss der Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken – nicht angewendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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