§ 39 § 39*) OIB-Richtlinie 5
In Kraft seit 01. Januar 2022
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BTV
Gliederung
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
5. Unterabschnitt Schallschutz Allgemeine Anforderungen
§ 39 § 39*) OIB-Richtlinie 5
Den in den §§ 36 bis 38 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2019, eingehalten wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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